| Nach dem Sozialgesetzbuch IX, §2 Abs. 2 gelten Menschen dann als behindert, wenn ihre körperliche oder geistige „Fähigkeit“ oder ihre seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen und ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist. | ||
| Weitere gesetzliche Informationen zu diesem Thema unter: www.bmas.bund.de | ||
| Die Schwere der Behinderung wird in „Grad der Behinderung (GdB)“ ausgedrückt und vom Amt für Versorgung und Soziales, als zuständige Behörde, unter Heranziehen ärztlicher Auskünften, festgestellt. | |||
Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt (oder u.g. Broschüren). | ||||
| Ansprechpartner | Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt Herr Tiedtke | |||
| Telefon | 06151 / 73 81 19 | |||
| volker.tiedtke@havs-dar.hessen.de | ||||
| Frühförderung im Kleinstkindalter bis zum Schuleintritt Familienentlastende Maßnahmen Integration im Kindergarten Integration in der Schule Finanzielle Unterstützung bei der Förderung Autistischer Erkrankungen Nachschulische Betreuung und Förderung behinderter Kinder bis zum 18. Lebensjahr Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Dieser komplexe Bereich umfasst sowohl Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe, wie auch die Integration in der Schule (Schulhelfer/in) Familienentlastende Hilfen nach Schulunterricht und an Wochenenden Hilfen zu einer angemessenen Ausbildung Umfassende Beratung | ||
| mehr Information | ||
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| "Behinderung und Ausweis" und "Nachteilsausgleiche" zu beziehen unter: | ||
| Adresse | LWV Hessen - Integrationsamt Regionalverwaltung Darmstadt Steubenplatz 16 64293 Darmstadt | |
| Telefon | 06151 / 80 10 | |
| Fax | 06151 / 80 12 34 | |
| Internet | www.lwv-hessen.de | |
| info@lwv-hessen.de | ||
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| Das Finanzamt berücksichtigt einen „Pauschbetrag“ bei der Einkommenssteuerveranlagung für Menschen mit Behinderung, wodurch sich die Steuerschuld mindert. Außerdem können in der Rubrik „außergewöhnliche Belastungen“ u.U. weitere Mehraufwendungen geltend gemacht werden, wenn sie durch die Behinderung verursacht werden. Weitere Auskünfte erteilt das Finanzamt oder sind der Broschüre: „Nachteilsausgleiche“ zu entnehmen (zu beziehen, s.o.) Auch behinderten Kindern steht ein Pauschbetrag zu; nimmt das Kind ihn selbst nicht in Anspruch, so kann er auf die Eltern übertragen werden, sofern diese Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Der Pauschbetrag mindert dann das zu versteuernde Einkommen der Eltern. | ||
| www.finanzamt-darmstadt.de | ||
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