Das Gewaltschutzgesetz:

Schutz für Opfer häuslicher Gewalt

Frau schaut ärgerlich und hebt abwehrend die Hand
Foto: iStockfoto.com/fizkes

Seit 2002 stärkt das Gewaltschutzgesetz die Rechte von Menschen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Betroffene können beim Amtsgericht Schutzmaßnahmen beantragen. Dazu kann gehören, dass die gewalttätige Person die gemeinsame Wohnung verlassen muss – auch dann, wenn sie Mieterin oder Eigentümerin ist. Der Schutz gilt für einen festgelegten Zeitraum und kann bei Bedarf verlängert werden.

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Gewalt gegen Frauen

Gewalt gegen Frauen hat viele Formen. Sie müssen es nicht hinnehmen, wenn Ihr Partner Sie oder Ihre Kinder:
  • beleidigt, erniedrigt oder kontrolliert,
  • schlägt, bedroht oder einschüchtert,
  • daran hindert, die Wohnung zu verlassen,
  • vom Kontakt zu Familie oder Freunden und Freundinnen abhält,
  • zu sexuellen Handlungen zwingt,
  • Ihre Trennung nicht akzeptiert und Sie verfolgt, belästigt oder unter Druck setzt.

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Schutz auch außerhalb der Wohnung

Das Gesetz schützt auch außerhalb der Wohnung. Das Gericht kann dem Partner verbieten:
  • die Wohnung zu betreten,
  • sich Ihnen oder der Wohnung bis auf einen festgelegten Abstand zu nähern,
  • Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (z. B. Arbeitsplatz, Schule, Kita, Freizeitorte, Einkauf),
  • Kontakt zu Ihnen aufzunehmen – z. B. per Telefon, Brief, E-Mail oder Nachricht.

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Beratung und Hilfe

Fachberatungsstelle "Frauenräume" — Darmstadt
Frauenhaus — Darmstadt
Beratungsstelle Frauenhaus — Landkreis Darmstadt-Dieburg
Frauenhaus — Landkreis Darmstadt-Dieburg

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Frauenhauskoordinierung e.V.

Die Texte auf dieser Seite stammen aus dem Faltblatt der Frauenhauskoordinierung e.V. Frankfurt/Main ”Nehmen Sie sich das Recht auf ein Leben ohne Angst, Bedrohung und Gewalt”. Wir danken für die Genehmigung, hier Auszüge zu veröffentlichen!

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Informationsbroschüre

Die Informationsbroschüre „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“ der Bundesregierung können Sie hier als PDF herunterladen.

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