Was gilt als Behinderung?

Was steht mir zu?

Nach dem Sozialgesetzbuch IX, §2 Abs. 2 gelten Menschen dann als behindert, wenn ihre körperlichen oder geistigen „Fähigkeiten“ oder ihre seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen und ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist.
Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es einen umfangreichen
Ratgeber für Menschen mit Behinderungen, der ausführlich Auskunft über alle Leistungen und Hilfestellungen, auf die Menschen mit Behinderung Anspruch haben, gibt. Zusätzlich gibt es den Ratgeber in speziellen Versionen, z.B. in leichter Sprache, ebenso wie die zugrundeliegenden Gesetzestexte:

www.bmas.bund.de/ratgeber behinderung

Als weiteren Service bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein
Bürgertelefon für Menschen mit Behinderungen, bei dem Betroffene und Interessierte umfassende persönliche Beratung und Information erhalten können.

Telefon: 030 221 911 006 | Video Bürgertelefon Behinderung

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Feststellung und Bemessung der Behinderung

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt

Geld und Taschenrechner
Foto: Gabi Eder / pixelio.de

Der „Grad der Behinderung (GdB)“ drückt die Schwere der Behinderung aus. Er wird vom Amt für Versorgung und Soziales, als zuständige Behörde, unter Heranziehen ärztlicher Auskünfte, festgestellt. Dort wird auch der Schwerbehindertenausweis beantragt. Der Ausweis ermöglicht den Betroffenen einige (finanzielle) Erleichterungen, bzw. Nachteilsausgleiche, wie teilweise ermäßigte Eintritte oder ggf. Kfz-Steuererleichterung oder Freifahrten im öffentlichen Personenverkehr.
Neben dem GdB kann der Ausweis weitere Eintragungen, sogenannte Merkzeichen enthalten. Beispielsweise bedeutet das Merkzeichen „G“, dass eine Gehbehinderung vorliegt oder „Bl“, dass die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber blind ist.

Adresse

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt
- Schwerbehindertenrecht -
Schottener Weg 3 (am Messplatz)
64289 Darmstadt

Ansprechperson

Frau Pilling, Herr Mohr

Telefon

06151/ 7 38-119
06151/ 7 38-200

Internet

www.rp-giessen.hessen.de/darmstadt

E-Mail


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Eingliederungshilfe für behinderte Kinder

Wissenschaftsstadt Darmstadt - Jugendamt

Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten, deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen. Die Eingliederungshilfe wird auf Antrag gewährt.
Zu den Leistungen gehören:

  • Frühförderung im Kleinstkindalter bis zum Schuleintritt
  • Familienentlastende Maßnahmen
  • Integration in Kindergarten und Schule
  • Finanzielle Unterstützung bei der Förderung Autistischer Erkrankungen
  • Nachschulische Betreuung und Förderung behinderter Kinder bis zum 18. Lebensjahr
  • Hilfen zu einer angemessenen Ausbildung
  • Umfassende Beratung

www.rathaus.darmstadt.de

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Broschüren

Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen; Integrationsamt Regionalverwaltung Darmstadt

Das Integrationsamt will durch praxisnahe Lösungen und gute Zusammenarbeit behinderte Menschen und Arbeitgeber unterstützen, um eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern und zu sichern. Es stehen zahlreiche Beratungsangebote und Informationsmöglichkeiten zur Verfügung, so auch eine Reihe von Broschüren, z.B. "Behinderung und Ausweis". Die Broschüren können über unten stehenden Link (unter Publikationen) bestellt oder selbst ausgedruckt werden.

Adresse

Landeswohlfahrtsverband Hessen
Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf
Integrationsamt
Steubenplatz 16
64293 Darmstadt

Telefon

06151/ 80 1-0

Internet

www.integrationsamt-hessen.de

E-Mail

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Steuerermäßigung

Das Finanzamt berücksichtigt einen „Pauschbetrag“ bei der Einkommenssteuerveranlagung für Menschen mit Behinderung, wodurch sich die Steuerschuld mindert. Außerdem können in der Rubrik „außergewöhnliche Belastungen“ u.U. weitere Mehraufwendungen geltend gemacht werden, wenn sie durch die Behinderung verursacht werden. Weitere Auskünfte erteilt das Finanzamt oder der "Steuerwegweiser für Menschen mit Behinderung" (Link zur Broschüre unten). Auch behinderten Kindern steht ein Pauschbetrag zu; nimmt das Kind ihn nicht selbst in Anspruch, so kann er auf die Eltern übertragen werden, sofern diese Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Der Pauschbetrag mindert dann das zu versteuernde Einkommen der Eltern.

www.finanzamt-darmstadt.de
Steuerwegweiser für Menschen mit Behinderung

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Teilhabeberatung

Stadt Darmstadt - Landkreis Darmstadt-Dieburg

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät in Darmstadt und im Landkreis Darmstadt-Dieburg alle Menschen mit Behinderungen, Menschen, die schwer krank sind sowie Verwandte und Betreuerinnen und Betreuer von Menschen mit Behinderungen. Menschen mit Behinderung sollen ihre Rechte kennen und selbst mitentscheiden können, wie sie leben und arbeiten möchten. Es wird auch darüber beraten, welche finanziellen Hilfen es gibt und woher man sie bekommt.

Information und Kontakt

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