Kinderbetreuung in Notfällen

Notrufsäule
Foto: iStockfoto.com/No_limit_pictures

Eltern fallen aus
Wenn Mutter oder Vater die Kinderbetreuung aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen nicht leisten können, und auch keine Verwandte/Freunde zur Verfügung stehen, kann eine Haushaltshilfe und oder Familienpflegerin unterstützend beantragt werden. Diese Dienste werden nach Attest gewährt und von unterschiedlichen Kostenträgern gezahlt. Mehr Infos finden Sie auf der folgenden Seite.

Krankes Kind zuhause
Wenn kranke Kinder zuhause Pflege oder Betreuung brauchen, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, die nicht oder nur teilweise privat geleistet werden kann, können Sie Kinderkrankenpflege in Anspruch nehmen. Evtl. ist auch die partielle Unterstützung durch Kindertagespflege schon ausreichend.

Familienpflege und Kinderkrankenpflege sind unter bestimmten Bedingungen für Alleinerziehende bzw. Einkommensschwache zuschussfähig. Die Kosten sind ggf. durch Kostenträger erstattungsfähig. Auf dieser und den folgenden Seiten finden Sie Anbieterinnen und Anbieter sowie weitere Informationen.

Kommentieren

Familienentlastende Kinderbetreuung

Der Kinderschutzbund - Bezirksverband Darmstadt e.V

Die familienentlastende Kinderbetreuung (FamKib) bietet Familien in belastenden Situationen eine verlässliche Betreuung ihrer Kinder. Die Betreuung kann im häuslichen Umfeld oder außerhalb der Familie stattfinden und orientiert sich am individuellen Bedarf. Sie entlastet Eltern, schafft Freiräume und gibt Kindern Sicherheit und Verlässlichkeit. So trägt die FamKib dazu bei, belastete Familiensysteme zu stabilisieren und das Wohl der Kinder zu sichern. Der Einsatz erfolgt über den Baby-Begrüßungsdienst oder den Städtischen Sozialdienst.

Baby-Begrüßungsdienst
Städtischer Sozialdienst
Kinderschutzbund

Kommentieren

Freistellung bei Erkrankung des Kindes

In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte können sich zur Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren von der Arbeit freistellen lassen. Das Sozialgesetzbuch (SGB), das BGB und / oder der jeweilige Tarif- oder Arbeitsvertrag sowie die Betriebsvereinbarung regeln, ob der Anspruch für bezahlte oder unbezahlte Freistellung gilt. Bei unbezahlter Freistellung besteht dann Anspruch auf Krankengeld als Lohnersatz.
Weitere Informationen erhalten Sie über unten stehenden Link.

www.kindergesundheit-info.de

Kommentieren Zum Seitenanfang