Kinderbetreuung in Notfällen

Notrufsäule
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Eltern fallen aus
Wenn Mutter oder Vater die Kinderbetreuung aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen nicht leisten können, und auch keine Verwandte/Freunde zur Verfügung stehen, kann eine Haushaltshilfe und oder Familienpflegerin unterstützend beantragt werden. Diese Dienste werden nach Attest gewährt und von unterschiedlichen Kostenträgern gezahlt. Mehr Info finden Sie auf der folgenden Seite.

Krankes Kind zuhause
Wenn kranke Kinder zuhause Pflege oder Betreuung brauchen, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, die nicht oder nur teilweise privat geleistet werden kann, können Sie Kinderkrankenpflege in Anspruch nehmen. Evt. ist auch die partielle Unterstützung durch Kindertagespflege schon ausreichend.
Familienpflege und Kinderkrankenpflege sind unter bestimmten Bedingungen für Alleinerziehende bzw. Einkommensschwache zuschussfähig. Die Kosten sind ggf. durch Kostenträger erstattungsfähig. Auf dieser und den folgenden Seiten finden Sie Anbieterinnen und Anbieter sowie weitere Informationen.

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Familienentlastende Kinderbetreuung

Der Kinderschutzbund Bezirksverband Darmstadt e.V

Das Angebot richtet sich an Familien, die sich in einer akuten oder vorübergehenden Belastungssituation befinden, etwa durch die Erkrankung eines Elternteils, nach der Geburt eines Kindes oder bei Mehrlingsgeburten. Die Kinderbetreuerinnen des Kinderschutzbundes übernehmen die Kinderbetreuung, spielen mit ihnen, holen sie vom Kindergarten oder der Schule ab und begleiten die Eltern zu wichtigen Terminen (z.B. Arztbesuch). Die Kinderbetreuerinnen werden von Mitarbeiterinnen der Stadt Darmstadt im Rahmen des Besuchsdienstes „Kinder schützen –Familien fördern“ nach der Geburt eines Kindes in den Familien eingesetzt.

www.kinderschutzbund-darmstadt.de
Information und Kontakt

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Freistellung bei Erkrankung des Kindes

In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte können sich zur Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren von der Arbeit freistellen lassen. Das Sozialgesetzbuch (SGB), das BGB und / oder der jeweilige Tarif- oder Arbeitsvertrag sowie die Betriebsvereinbarung regeln, ob der Anspruch für bezahlte oder unbezahlte Freistellung gilt. Bei unbezahlter Freistellung besteht dann Anspruch auf Krankengeld als Lohnersatz.
Weitere Informationen erhalten Sie über unten stehenden Link.

www.kindergesundheit-info.de

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