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Kinderlärm... gehört zum Leben!

Rechtssprechung fordert Toleranz

Schreiendes Mädchen mit wilden Haaren
Foto: iStockfoto.com/FluxFactory

Kinder spielen, weinen, lachen und sind lebhaft – dadurch kann Lärm entstehen. In manchen Wohnhäusern führt das zu Konflikten, wenn sich Nachbarn gestört fühlen. Grundsätzlich gilt jedoch: Kinder haben das Recht, sich zu bewegen und ihre Lebensäußerungen hörbar auszudrücken. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, „… dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht …“ (BGH, Urt. v. 13.12.2019, V ZR 203/18) und damit gegenüber anderen Lärmquellen privilegiert ist.

Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht grenzenlos. In Ausnahmefällen kann auch festgestellt werden, dass Kinderlärm nicht mehr zumutbar ist. Dafür müssen jedoch mehrere schwerwiegende Faktoren zusammenkommen. Ob dies der Fall ist, entscheidet ein Gericht im Einzelfall.

Generell gehören laute Geräusche von Kindern zum Alltag dazu – und manchmal hilft schon ein klärendes Gespräch mit der Nachbarin oder dem Nachbarn.

Gerichtsurteile zum Thema Kinderlärm:
www.juris.bundesgerichtshof.de (2019)
www.juris.bundesgerichtshof.de (2017)
www.gesetze.berlin.de (2021)
www.gesetze.berlin.de (2019)

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Amt für Wohnungswesen

Das Amt für Wohnungswesen ist zuständig u. a. für Wohngeld, die Vermittlung von Sozialwohnungen und die Beratung bei Mietpreisüberhöhung.

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